Bei meiner Grill-Aktion im Sommer, aber auch in anderen Bürgergesprächen, kamen viele Menschen mit Nachfragen zum Bau der Moschee Otto-Wels-Ring/Imbuschweg auf mich zu. Viele sorgten sich, um den Zustand des Gebäudes, viele darüber, dass eine Fertigstellung viel Verkehr in den Kiez bringen könnte, wie das auch schon bei der Moschee im Möwenweg der Fall ist.
Ich habe darüber mit Vertretern in der CDU-Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung gesprochen. Die CDU-Fraktion hat daraufhin eine Kleine Anfrage an das Bezirksamt Neukölln vorbereitet und im Oktober eingereicht. Diese ist nun endlich beantwortet worden. Die Antworten möchte ich gerne mit Ihnen teilen. Aus meiner Sicht sind die Antworten alles andere als zufriedenstellend. Die Neuköllner CDU wird an dem Thema dranbleiben, um auch noch unzureichend beantwortete oder widersprüchliche Punkte bei den Antworten zu thematisieren.
HINWEIS: Fragen des Bezirksverordneten Ken Augustin in Fettdruck, die Antworten des Bezirksamtes Neukölln nicht gefettet. Die Anfrage ist auch auf der Homepage der Bezirksverordnetenversammlung von Neukölln unter der Drucksachennummer KA/375/XXI auffindbar.
Wann und mit welcher Begründung wurde für das Bauvorhaben Otto-Wels-Ring/ Imbuschweg eine Baugenehmigung erteilt?
Das beantragte Bauvorhaben umfasst die Aufstockung des Bestandsgebäudes und dessen Umnutzung zum Vereinshaus mit Moschee. Grundsätzlich ist eine Moschee als kirchliche Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Baugenehmigung wurde am 12.12.2019 gemäß § 64 BauO Bln erteilt, welche nach Prüfung der Antragsunterlagen die Genehmigung zur Ausführung des eingangs genannten Bauvorhabens beinhaltet. Die Abklärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wurde im Genehmigungsverfahren durchgeführt. Demnach sind durch die geplante Nutzung keine Beeinträchtigungen und Störungen für die nähere Umgebung zu erwarten. Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB für die Art der baulichen Nutzung zu kulturellen Zwecken wurde erteilt.
Zurzeit besteht ein am 06.10.2021 angeordneter Baustopp. Ein anhängiges Klageverfahren beim Verwaltungsgericht gegen die Versagung eines eingereichten Nachtrags ist noch ohne Ergebnis.
Wann und mit welchem Fertigstellungsdatum begann der Bau?
Der Baubeginn wurde für den 25.01.2021 angezeigt. Ein Fertigstellungsdatum wird nicht angegeben. Gemäß BauO Bln muss das Bauvorhaben nach Ablauf von sechs Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt sein, wenn keine anderen Rechtsvorschriften oder Gerichtsverfahren diese Frist verlängern.
Wann wird derzeit mit der Fertigstellung gerechnet?
Zur Fertigstellung des Bauvorhabens kann durch das Bezirksamt keine Aussage gemacht werden. Siehe hierzu auch Antwort zu Frage 1.
Trifft es zu, dass es bei dem Bauvorhaben zu zahlreichen Verstößen gegen den Arbeitsschutz und andere Vorschriften kam?
Verstöße gegen den Arbeitsschutz sind dem Bezirksamt nicht bekannt. Die Zuständigkeit für den Arbeitsschutz am Bau liegt zudem nicht beim Bezirk, sondern beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Für eine Beantwortung dieser Frage wenden Sie sich bitte an Ihre Fraktion im Abgeordnetenhaus, da Anfragen, welche die Zuständigkeit einer Senatsverwaltung (hier: die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung) betreffen, über das Abgeordnetenhaus gestellt werden müssen.
Da nicht ausgeführt wird, welche anderen Vorschriften hier gemeint sind, ist dem Bezirksamt eine Beantwortung des zweiten Frageteils nicht möglich.
Welche Folgen hat die seit längerem anhaltende Untätigkeit auf der Baustelle für die Baugenehmigung?
Hier muss das Verwaltungsgerichtsverfahren abgewartet werden. Erst danach ist absehbar, ob und wie das Bauvorhaben fortgeführt werden kann.
Welche anderen Möglichkeiten hat das Bezirksamt, um den Bau dauerhaft zu beenden oder eine Fertigstellung zu veranlassen?
Das Bezirksamt verfügt über keine Möglichkeiten, um den Bau dauerhaft zu beenden oder eine Fertigstellung zu veranlassen.
Wie wurden die Anwohner des Bereichs Otto-Wels-Ring/ Imbuschweg in die Planung zur Moschee mit einbezogen, wie dem Verantwortlichen des Bauvorhabens empfohlen wurde (vgl. AGH-Ds.: Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17673)?
Eine Einbeziehung der Anwohner*innen in die Planung zur Moschee ist bezirksseitig nicht erfolgt und durch baurechtliche Vorschriften auch nicht vorgesehen. Auch der Vorhabenträger ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Anwohner*innen mit einzubeziehen. Weshalb er der angesprochenen Empfehlung des Senats nicht gefolgt ist, entzieht sich der Kenntnis des Bezirksamtes und kann nur durch den Vorhabenträger selbst beantwortet werden.