Sachstand Brunnengalerie Glockenblumenweg

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Frage 1: Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Brunnengalerie Glockenblumenweg?

Frage 2: Ist es zutreffend, dass die Brunnengalerie am 30. Juni 2022 ohne tragfähige Lösung für die Anwohner abgeschaltet wird, wie per Brief von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz angekündigt?

Antwort zu 1 und 2: Aktueller Sachstand ist, dass die wasserbehördliche Erlaubnis für den Betrieb der Brunnenanlage im Glockenblumenweg am 30.06.2022 ausläuft. Der weitere Umgang mit der Brunnenanlage wird geprüft. Die Anwohnerinnen und Anwohner werden zeitnah über das weitere Vorgehen informiert. Eine tragfähige Lösung für durch hohe Grundwasserstände betroffene Objekte stellt u.a. das Pilotprojekt der dezentralen Anlagen dar. Weiterhin wurden seit 2017 Informationen zu tragfähigen Lösungen je nach Ursache der Kellervernässungen wie z.B. Drainagen, nachträgliche bauliche Kellerabdichtungen, Wasserverbandsgründung angeboten.

Frage 3: Warum wurden die versprochenen Anwohnerinformationsveranstaltungen noch immer nicht durchgeführt?

Antwort zu 3: Aus Gründen des Bevölkerungsschutzes wurde auf eine Informationsveranstaltung in Präsenz verzichtet. Als Ersatz wurden Gespräche in kleinen Gruppen direkt vor Ort angeboten und aktuell auch durchgeführt. Es hat sich gezeigt, dass Beratungstermine vor Ort eine wichtige Ergänzung sind, da so auf die konkrete und stets individuelle Situation vor Ort eigegangen werden kann. Dennoch wird die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucherschutz und Klimaschutz erneut eine Anwohnerinformationsveranstaltung durchführen.

Frage 4: Welche Gebühren fallen für die Anlage eines dezentralen Brunnen sowie für die Entnahme von Grundwasser mit diesem Brunnen an?

Antwort zu 4: Mit der Erteilung eines wasserrechtlichen Bescheides fallen Gebühren an, die die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber entrichten muss. . Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz prüft dies mit dem Ziel der Rückerstattung der Gebühren. Für den Betrieb von dezentralen Anlagen zur Grundwasserabsenkung zum Schutz der Kellergeschosse fällt kein Grundwasserentnahmeentgelt an.

Frage 5: Handelt es sich um einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Gebühren?

Antwort zu 5: Es fallen keine regelmäßigen Gebühren an. Gebühren fallen allenfalls erneut an, wenn eine Verlängerung der Fördererlaubnis beantragt wird. Die Finanzierung der Gebühren wird geprüft, siehe Antwort zu Frage 4.

Frage 6: Sollten Gebühren erhoben werden, wie ist dies mit der bei den Anwohnerinformationsveranstaltungen vor Beginn der Corona-Pandemie versprochenen Gebührenfreiheit vereinbar?

Antwort zu 6: Bei den Informationsveranstaltungen wurde stets darauf hingewiesen, dass für den Betrieb von dezentralen Anlagen zur Grundwasserabsenkung zum Schutz der Kellergeschosse kein Grundwasserentnahmeentgelt anfällt. Dies ist auch weiterhin der Fall. Eine Gebührenbefreiung hingegen ist rechtlich nicht möglich, jedoch wird die Möglichkeit der Rückerstattung geprüft.

Frage 7: Wie hoch ist die maximale Förderung aus den Mitteln für die „Pilotprojekte zum lokalen Grundwassermanagement mit anschließender Evaluierung zur Absenkung des Grundwassers mit dezentralen Pumpen“ pro dezentrale Brunnenanlage?

Antwort zu 7: Es wurde und wird im Vorfeld kein Höchstbetrag pro dezentrale Anlage festgesetzt. Der Betrag der Kosten der Planungsleistungen ergibt sich durch die örtlichen Bedingungen und die Konstellation der zu planenden dezentralen Anlagen für mehrere beieinanderstehende Gebäude.

Frage 8: Wie hoch ist der Anteil der maximalen Fördersumme aus dem unter 6. genannten Förderprogramm pro dezentraler Brunnenanlage an den Gesamtkosten einer solchen Brunnenanlage (von Planung bis Inbetriebnahme, inklusive aller anfallenden Baukosten und Gebühren)?

Antwort zu 8: Im Rahmen des Pilotprojektes der dezentralen Anlagen werden durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz die Planungskosten weitestgehend „schlüsselfertiger“ Planungsleistungen übernommen. Diese beinhalten keine Baukosten. Die Planungskosten können ca. 50 % der Gesamtkosten ausmachen.

Frage 9: Zu welchem Zeitpunkt wird eine im Senat abgestimmte Position bestehen, die Planungssicherheit für die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner schafft?

Antwort zu 9: Es wurde bereits 2014 mit der Vorlage zur Kenntnisnahme über den „Bericht zum Runden Tisch Grundwassermanagement in Berlin“ (Drucksache 17/1786) eine im Senat abgestimmte Position entwickelt. Mit der Vorlage zur Kenntnisnahme über den „Weiterbetrieb der Grundwasserregulierungsanlage im Rudower Blumenviertel“ (Drucksache 18/0491) im Jahr 2017 wurde die Position erneut bekräftigt. In den vom Senat gefassten und vom Abgeordnetenhaus gebilligten Richtlinien der Regierungspolitik heißt es: „Der Senat wird in Gebieten, in denen sich in Folge der Wiedervereinigung Grundwasserbestände in nicht vorhersehbarer Weise signifikant verändert haben, wie zum Beispiel im Blumenviertel, die Anwohnerinnen und Anwohner dabei unterstützen, ihre Gebäude gegen Grundwasserschäden zu schützen. Dazu zählt auch eine finanzielle Förderung.“

Frage 10: Kommt die Anwendung der Richtlinienkompetenz der Regierenden Bürgermeisterin zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Senats grundsätzlich als Instrument infrage?

Frage 11: Wird die Regierende Bürgermeisterin ihre Auffassung in der Frage der Brunnengalerie mittels der ihr zustehenden Richtlinienkompetenz durchsetzen?

Antwort zu 10 und 11: Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen der Beantwortung Schriftlicher Anfragen Ausführungen zu hypothetischen verfassungsrechtlichen bzw. verfassungspolitischen Fragestellungen zu machen.

Dr. Silke Karcher
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz