Energetische Sanierung bei Bestandsgebäuden
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1: Welche Anteile machen die jeweiligen Energieeffizienzklassen A+ bis H bei den Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand – Wohnungsbestand ausgenommen – in Berlin (inklusive Bezirke) aus (bitte auch nach Bezirke aufschlüsseln)?
Frage 2: Welche Maßnahmen müsste man ergreifen, um bis 2027 die Gebäude der Effizienzklasse G energetisch zu sanieren, wie in der Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie vorgesehen ist?
Frage 3: Wie hoch wäre der finanzielle Aufwand Berlins für eine solche Verbesserung?
Frage 4: Welche Maßnahmen ergreift das Land Berlin, um auch über die Gebäude in Energieklasse G hinaus den energetischen Zustand der Bestandsgebäude der öffentlichen Hand systematisch zu verbessern?
Frage 5: Wird es Aufstockungen bei den Fördermitteln für Schulsanierungen geben, um die entsprechenden Verbesserungen schnellstmöglich im Schulbestandsbau zu erreichen?
Frage 6: Welche Anteile machen die jeweiligen Energieeffizienzklassen A+ bis H bei den Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand im Wohnungsbestand in Berlin aus?
Frage 7: Bis wann können die Wohngebäude mit der Energieeffizienzklasse G auf die Energieeffizienzklasse F verbessert werden?
Frage 8: Welche Maßnahmen müsste man ergreifen, um bis 2027 den öffentlichen Wohnungsbestand in Effizienzklasse G energetisch zu sanieren, wie in der Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie vorgesehen ist?
Frage 9: Welche Anteile machen die jeweiligen Energieeffizienzklassen A+ bis H bei den nicht-öffentlichen Wohngebäuden aus?
Antwort zu den Frage 1 bis 9: Die Fragen stellen augenscheinlich auf die im Entwurf der Überarbeitung der EUGebäudeenergieeffizienzrichtlinie (Energy Perfomance of Buildings Directive - EPBD) vorgesehene Pflicht zur energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden ab. Der Richtlinienentwurf sieht die Einführung der Sanierungspflichten bzw. Mindestenergieeffizienzstandards für Bestandsgebäude nach Energieeffizienzklassen vor. Die Klassifizierung soll auf Grundlage einer harmonisierten europäischen Bewertungsskala (Gesamtenergieeffizienzklassen A bis G) über die Effizienzklasse G festgelegt werden, die durch die schlechtesten 15 % des nationalen Gebäudebestands durch die jeweiligen Mitgliedstaaten gebildet wird. Der Richtlinienentwurf befindet sich noch im eurpäischen Rechtsetzungsverfahren und es bleibt abzuwarten, welche Regelungen die zukünftige EPBD zu den geplanten Renovierungspflichten bzw. zu Effizienzklassen festlegt, die dann zunächst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Ebenso werden erst auf Grundlage einer geltenden EPBD die Effizienzklassen selbst national definiert, die sich von den aktuell national geltenden quantitativ und qualitativ wesentlich unterscheiden werden. Die Effizienzklassen des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten nur für Wohngebäude und sind nicht auf Nichtwohngebäude übertragbar. Die hier aufgeworfenen Fragen können daher derzeit nicht beantwortet werden.
Berlin, den 24.5.22 In Vertretung Gaebler
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen