Zentrale Brunnenanlage im Blumenviertel in Neukölln (Drs. 19/12417)

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Frage 1: Welche Gründe sprechen dagegen, dass das Land Berlin oder ein von ihm beauftragter Betrieb eine Anlage zur Grundwasserabsenkung im Blumenviertel in Neukölln errichtet und diese Kosten zuzüglich Betriebs- und Wartungskosten auf interessierte Anwohner umlegt?

Antwort zu 1: Es sprechen keine Gründe dagegen, dass das Land Berlin oder ein von ihm beauftragter Betrieb eine Anlage zur Grundwasserabsenkung im Blumenviertel errichtet und diese Kosten zuzüglich der Betriebs- und Wartungskosten auf die davon profitierenden Anwohnerinnen und Anwohner umlegt, sofern von den Anliegern eine entsprechende Rechtsform zum Betrieb der Anlage gefunden wird. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz ist derzeit bemüht die tatsächliche Bereitschaft zum Betrieb einer zentralen Gemeinschaftsanlage, die Lage der Grundstücke mit Bedarf einer Grundwasserregulierung zum Schutz des Kellergeschosses und die jeweils passgenaue Lösung zu ermitteln.

Frage 2: Welche Kosten kommen jeweils auf die Anwohner zu (bitte jeweils für 100, 200, 400, 500, 800, 1000 Beteiligte angeben)?

Antwort zu 2: Aufgrund einer Vielzahl noch unbekannter und erst im weiteren Verfahren zu ermittelnder Parameter (Anzahl Beteiligter, Lage und Anzahl der notwendigen Brunnen und Pumpen, Lage und Länge der notwendigen Leitungen, Energiebedarf der entsprechend zu dimensionierenden Pumpen etc.) ist eine Angabe über die Kosten derzeit nicht möglich. Wenn sowohl die Lage, als auch die Anzahl der an der zentralen Gemeinschaftsanlage zu beteiligenden Anwohnerinnen und Anwohner bekannt ist, kann eine entsprechende Abschätzung vorgenommen werden.

Frage 3: Welche rechtlichen Folgen hätte ein Verkauf eines Grundstücks, wenn der Verkäufer sich an dieser Brunnenanlage beteiligt?

Frage 4: Welche rechtlichen Folgen hätte ein Erbfall, wenn der Erblasser sich an dieser Brunnenanlage beteiligt?

Antwort zu Fragen 3 und 4: Das Vorgehen und die rechtlichen Folgen bei Verkauf eines Grundstücks durch eine Verkäuferin oder einen Verkäufer, welche sich an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, kann und sollte, ebenso bei Erbfall einer Erblasserin oder eines Erblassers, vertraglich unter den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern geregelt werden.

Dr. Silke Karcher
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz