Dezentrale Brunnenanlagen im Blumenviertel in Neukölln (Drs. 19/12418)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1: Wie sind die Eigentumsverhältnisse bei dezentralen Anlagen, die mit Mitteln der SenUMVK geplant werden, geregelt?
Antwort zu 1: Die Anlagenbetreiber einer dezentralen Anlage zur Grundwasserabsenkung sind Eigentümer dieser Anlage.
Frage 2: Wer ist für Betrieb und Wartung zuständig?
Antwort zu 2: Für den Betrieb und die Wartung einer dezentralen Anlage zur Grundwasserabsenkung sind die Anlagenbetreiber zuständig.
Frage 3: Welche konkreten Kosten kommen auf Teilnehmer einer Brunnenanlage zu (bitte für 2, 4, 6, 8, 10 Beteiligte angeben)?
Antwort zu 3: Aufgrund einer Vielzahl noch unbekannter und erst im weiteren Verfahren zu ermittelnder Parameter (Anzahl Beteiligter, Lage und Anzahl der notwendigen Brunnen und Pumpen, Lage und Länge der notwendigen Leitungen, Energiebedarf der entsprechend zu dimensionierenden Pumpen etc.) ist eine Angabe über die Kosten derzeit nicht möglich. Wenn sowohl die Lage, als auch die Anzahl der an der dezentralen Gemeinschaftsanlage zu beteiligenden Anwohnerinnen und Anwohner bekannt ist, kann eine entsprechende Abschätzung vorgenommen werden.
Frage 4: Werden im Zuge der Anlagenerrichtung Grundbucheintragungen vorgenommen?
Antwort zu 4: In Abhängigkeit von der Lage der notwendigen Infrastruktur und der Eigentumsverhältnisse kann eine Grundbucheintragung von Vorteil sein.
Frage 5: Welche rechtlichen Folgen hat ein Verkauf oder ein Erbfall für das Konstrukt?
Antwort zu 5: Das Vorgehen und die rechtlichen Folgen bei Verkauf eines Grundstücks durch eine Verkäuferin oder einen Verkäufer, welche sich an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, kann und sollte, ebenso bei Erbfall einer Erblasserin oder eines Erblassers, vertraglich unter den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern geregelt werden.
Dr. Silke Karcher
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz